Recht zum Krieg
Krieg ist völkerrechtlich nicht immer verboten („ius ad bellum“). Die Bedingungen, unter denen Krieg völkerrechtlich zulässig ist, lassen sich rasch definieren:
Krieg ist zulässig entweder zur Selbstverteidigung oder mit Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO. Andere Kriege widersprechen dem Völkerrecht. (Art. 2 Charta der Vereinten Nationen).
Die Selbstverteidigung gegen den Angriff eines anderen Staates darf allein oder gemeinsam mit den Partnerstaaten eines Militärbündnisses erfolgen.
15 Staaten entsenden Mitglieder in den Sicherheitsrat der UNO: China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA sind „ständige Mitglieder“; die weiteren zehn Mitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der UNO-Generalversammlung gewählt. Die ständigen Mitglieder verfügen über ein „Veto-Recht“, d. h. jedes ständige Mitglied kann Entscheide verhindern.
Unter dem Begriff „Responsibility to protect“ wird eine ethische und moralische Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft, vornehmlich der UNO, gegenüber Staaten und ihrer politischen Führung bezeichnet, die innerhalb ihres Territoriums die Kriterien von Good Governance entweder nicht erfüllen können oder wollen bzw. nicht fähig oder willens sind, den Schutz der eigenen Bevölkerung vor Kriegen, Verfolgung, Hungerkatastrophen oder Naturereignissen zu gewährleisten. (United Nations, General Assamly A/RES/60/1, 24.10.2005)
Die Anzahl militärischer Interventionen, meist mit Zustimmung des UN-Sicherheitsrates, hat seit 1990 stark zugenommen.
Links und Lesetipps
www.humanrights.ch/home/de/Instrumente/Weitere-UNO-Organe/Sicherheitsrat/content.html
Helge von Horn: „Humanitäre Intervention“ und die UN-Charta. Die geplante „Weiterentwicklung“ des Völkerrechtes. April, 2004
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