Bürgerkrieg

Ein Bürgerkrieg ist ein bewaffneter Konflikt innerhalb eines Staatgebietes. In der Wissenschaft gibt es keine allgemein anerkannte und einheitliche Definition eines Bürgerkrieges.

Die Definition des „Correlates of War“-Projekts (COW) sieht Bürgerkriege als andauernde militärische Gefechte, hauptsächlich mit internem Charakter, die mindestens 1000 im Kampf getötete Oper hervorrufen. Als Konfliktparteien werden die Zentralregierung und aufständische Kräfte betrachtet, wobei die Aufständischen zu einem effektiven Widerstand befähigt sind, der den Regierungskräften zumindest 5 % aller Opfer an Verlusten zufügt. Bürgerkrieg hat demnach quantitative Analysefaktoren. Keegan und Bull (zit. nach Gärtner) sehen als Definitionsmerkmal, dass die Gewalt gleichzeitig von ziviler und kriegerischer Natur sein muss und das Ziel die Eroberung der politischen Autorität ist.

Die in unterschiedlichen Definitionen angegebenen Motive für Bürgerkriege sind weitreichend. Von politischer Macht, Regimesturz, über Separation, Autonomie und radikale politische Veränderungen schließend die Motivlagen auch Armut, Ressourcenabhängigkeit und schwache Regierungen mit ein. Auch Interventionen auswärtiger Mächten können in Bürgerkriegen eine wesentliche Rolle spielen.

Der Begriff Bürgerkrieg hat fließende Grenzen zum Begriff Aufstand und grenzt sich nicht vollständig von intrastrate war (staatliche und nichtstaatliche Akteure) und vom substate war (non-state actors) ab.

Völkerrecht regelt primär zwischenstaatliche Beziehungen. Bürgerkriege haben einen internen Charakter und die UN-Charta (Artikel 2.4.) legt dar: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Die Debatte um die Schutzverantwortung (Responsibility to Protect) hat unter bestimmten Fällen die Verantwortung der Staatengemeinschaft erkannt, wenngleich für ein militärisches Eingreifen eine völkerrechtliche Legitimität (UN-Sicherheitsratsmandat) vorliegen muss.

(Thomas Roithner)

Quellen

Gärtner Heinz: Internationale Sicherheit. Definitionen von A – Z, 2. Auflage, Baden-Baden 2008, S. 36 ff.
Heidelberg Institute for International Conflict Research: Conflict Barometer 2017, Heidelberg 2018, S. 8.
Vereinte Nationen: Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Genf 1983.