Militärische Sanktionen
Mit einem Waffenembargo werden Waffenimporte und -exporte aus einem bestimmten Land von Seiten der UNO, der EU oder eines einzelnen Staates ausdrücklich beschränkt oder verboten. So kann beispielsweise die Lieferung von Munition und von Rüstungsmaterialien betroffen sein, oder auch der gesamte Waffenhandel mit dem betroffenen Staat eingestellt werden.
Ein Waffenembargo bezieht sich auf Waffen und auf zivile Güter mit doppeltem Verwendungszweck (so genannte Dual-use-Güter). Das bedeutet, dass eine bestimmte Technik oder Maschine sowohl zivilen, als auch militärischen Zwecken dienen kann. So können beispielsweise Lippenstifthülsen auch als Patronenhülsen verwendet werden und Kunstdünger kann als Basis für Sprengstoff dienen.
Durch die Verhängung von Waffenembargos kann der Verlauf von Kriegen beeinflusst oder etwa die Ausweitung von Bürgerkriegen verhindert werden.
Die Schwächung des militärischen Potentials des Ziellands soll auch andere Staaten davon abhalten, völkerrechtswidrig zu handeln.
Waffenembargos sind grundsätzlich eine Präventivmaßnahme. Ein aggressiver bzw. sich völkerrechtswidrig verhaltender Staat soll an seinem unerwünschten Verhalten gehindert werden. Ein Waffenembargo stellt jedoch keine schnelle Krisenlösung dar, da bereits kriegsbeteiligte Staaten in der Regel schon über eine große Zahl an Waffen verfügen.
Zum Beispiel: Waffenembargo der EU gegen Usbekistan
Die Europäische Union hatte nach einem blutigen Polizeieinsatz in Andischan im Jahr 2005, bei dem Hunderte friedliche Demonstranten getötet wurden, ein Waffenembargo gegen Usbekistan verhängt. Die EU-Außenminister wollten erreichen, dass Usbekistan eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle zulässt.
Auf einem Gipfeltreffen beschlossen die EU-Außenminister im Oktober 2009 dieses Embargo wieder aufzuheben mit der Begründung, die EU wolle in Zukunft verstärkt auf Dialog setzen.
Bereits vor der Verhängung des Embargos gab es Zweifel an der Wirksamkeit eines Waffenembargos gegen Usbekistan. Denn der usbekische Staat hat von der ehemaligen Sowjetarmee viele Waffen geerbt und importierte daher ohnehin fast keine Waffen oder Munition aus EU-Ländern. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen protestierten jedoch gegen die Aufhebung des Embargos mit dem Hinweis auf die zunehmende Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Usbekistan.
Quellen und Lesetipps
Almut Hinz (2004): Die Sanktionen gegen Libyen. Sanktionen im modernen Völkerrecht und in der Staatenpraxis sowie ihre Anwendung am Beispiel Libyen, Peter Lang Verlag, S.43-102.
Vereinte Nationen (2003). Wissenswertes über die Vereinten Nationen, Dezember 2003, Hauptabteilung Presse und Informationen, New York, S. 86f.
Informationen zu Usbekistan: Human Rights Watch (abgerufen am 22.02.2018)
Deutsche Welle: EU kippt Waffenembargo gegen Usbekistan, 28.Oktober 2009 (abgerufen am 12.02.2018)
Bildquelle: Commons Wikipedia (abgerufen am 12.02.2018)