Abrüstung

Im jahrzehntelangen Bemühen, Rüstung zu beschränken und Massenvernichtungswaffen zu ächten bzw. zu verbieten, wurden Teilerfolge erzielt. Sie zur Gänze zu vernichten gelangt bislang nicht.

1. Atomwaffen

Nuklearwaffenfreie Zonen:

Meeresboden-Vertrag (1971), Äußerer Weltraum-Vertrag (1967), Mond-Vertrag (1979), Antarktis-Vertrag (1959), Lateinamerika und Karibik (Tlatelolco-Vertrag 1967), Südpazifik (Rarotonga-Vertrag, 1985), Südost-Asien (Bangkok-Vertrag, 1995), Afrika (Pelindaba-Vertrag, 1996). Einzelene Staaten wie z. B. Österreich (1999) erklärten sich mit Verfassungsgesetzen für atomfrei. Besondere Bemühungen für weitere atomwaffenfreie Zonen betreffen Zentraleuropa, den Mittleren Osten und Zentralasien.

Abbau und Beschränkung:

  • SALT I (1972), SALT II (1979) – Strategic Arms Limitation Talks:
    Höchstgrenzen bei Trägersystemen (Raketenstartgeräte, U-Boot-Raketen und strategische Bomber), Begrenzung der Sprengkopfanzahl pro Rakete und qualitative Einschränkungen in der Entwicklung.
  • INF-Vertrag (1987) – Intermediate-range Nuclear Forces:
    Vollständige Abschaffung und Vernichtung einer Waffenkategorie, der atomar bestückten Raketen und Marschflugkörper (Cruise Missiles) mit einer Reichweite von 500 bis 5.500 km.
  • START II (1993) – Strategic Arms Reduction Talks:
    Reduktion der Atomwaffenarsenale der USA und der UdSSR auf eine Drittel (je 3.500 Gefechtsköpfe) seit 1991 und Verbot landgestützter Nuklearwaffen mit Mehrfachsprengköpfen.
  • SORT (2002) – Strategic Offensive Reductions Treaty (auch Moskauer Vertrag oder Bush-Putin-Abkommen):
    Reduktion der strategischen Atomwaffen bis 2012 auf 1.700 bis max. 2.200 Stück, jedoch ohne Zeitplan und Verifikationsmaßnahmen (überprüfende Kontrolle). Die überflüssigen Waffen müssen nicht vernichtet werden.

Nichtverbreitung

Nichtverbreitungsvertrag (1970 in Kraft) – Non-Proliferation Treaty (auch Atomsperrvertrag):
Hier werden die legalen Atomwaffen-Mächte China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA festgeschrieben. 188 VertragspartnerInnen verpflichten sich, keine Atomwaffen herzustellen oder zu erwerben, kein entsprechendes Know-how und keine Technologie weiterzugeben. Dafür erhalten sie auf Wunsch Ünterstützung für den Auf- und Ausbau ziviler Atomprojekte. Die illegalen Atommächte Indien, Pakistan, Israel und bis dato Nordkorea sind daher keine Vertragpartner. Der Vertrag (ursprünglich mit einer Laufzeit von 25 Jahren) wurde 1995 zeitlich unbegrenzt verlängert. Alle fünf Jahre finden Überprüfungskonferenzen statt.
In einem eigenen Vertragsartikel (Art. 6) werden die Atommächte zur vollständigen Nuklearwaffen-Abrüstung verpflichet, der sie bis heute nicht nachgekommen sind.

Atomteststopp-Abkommen

Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (1996) – CTBT Comprehensive Test Ban Treaty:
Das Inkrafttreten des Vertrages ist an die Ratifizierung von 44 namentlich genannten Staaten gebunden, was noch nicht der Fall ist. Die Organisation, welche über zahlreiche technische Mittel zur Verifizierung möglicher Atomwaffentests verfügt, hat ihren Sitz in Wien.

Spezielle Abkommen

  • ABM-Vertrag (1972) – Anti-Ballistic MissileTreaty (Raketenabwehrvertrag):
    Der Vertrag beschränkt die Anzahl der Raketenabwehrsysteme und verbietet ihre Stationierung auf dem Meer, in Flugzeugen und im Weltraum. Das Abkommen wurde mit Dezember 2001 einseitig von der USA gekündigt.
  • UN-Sicherheitsrats-Resolution 1540 (2004):
    Verpflichtung der Staaten zu zwingenden nationalen Rechtsvorschriften gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Untersagung, nichtstaatliche AkteurInnen bei der Entwicklung oder Weitergabe dieser Waffen zu unterstützen.
  • Verhandlungen über einen Produktionsstopp von Atombombenstoffen (Cut-Off):
    Jahrelange Bemühungen um einen Produktionsstopp von spaltbaren Materialien (besonders Plutonium) und um ein entsprechendes Kontrollregime. Die legalen Atomwaffenmächte halten sich derzeit an ein Produktionsmoratorium.

NGO-Bemühungen

Mitte 2006 legte der ehemalige Direktor der Atomenergie-Behörde (IAEO), der schwedische Diplomat Hans Blix, als Leiter einer 14 ExpertInnen umfassenden Kommission dem UN-Generalsekretär Kofi Annan einen Bericht vor, in dem mit zahlreichen Vorschlägen die Abschaffung und Zerstörung der Massenvernichtungswaffen (er nennt sie „Waffen des Terrors“) verlangt wird. IPPNW („Internationale ÄrztInnen zur Verhütung des Atomkrieges“) präsentieren 2007 eine überarbeitete Version einer „Model Nuclear Weapons Convention“, also einer Atomwaffen-Verbotskonvention, mit dem Ziel einer vollständigen Abschaffung und Vernichtung der Atomwaffen.

2. Massenvernichtungswaffen

  • Biological and Toxin Weapons Convention (BTWC) – Übereinkommen über ein Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (1972):
    Die Konvention sieht ein Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und die Vernichtung der Bestände vor. 159 Vertragsstaaten finden keinen Konsens über ein Verifikationsregime zur Überprüfung der Einhaltung der Konvention. Die 6. Überprüfungskonferenz 2006 beschließt immerhin ein Arbeitsprogramm für die Jahre 2007–2011.
  • Chemical Weapons Convention (CWC) – Chemiewaffen-Übereinkommen (1993, in Kraft seit 1997):
    Die Konvention sieht ein Verbot aller C-Waffen sowie ihre Vernichtung bis 2007 vor. Im Vertrag sind entsprechende Kontrollmaßnahmen dafür vorgesehen.
    Derzeit gibt es 182 Vertragsstaaten. Die Vernichtung der C-Waffen erfolgt in speziell dafür gebauten industriellen Anlagen. Die USA und Russland haben um Verlängerung der Fristen angesucht.

3. Konventionelle Waffen

  • Convention on certain Conventional Weapons (CCWC) – Konvention zum Verbot besonders inhumaner Waffen: 
    Dieses Abkommen auf UN-Ebene enthält verschiedene Protokolle betreffend Blendwaffen, Brandwaffen, Minen, Streumunition etc.
  • Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE, 1990):
    Der Vertrag zielt auf eine stabile Balance bei den konventionellen Streitkräften Europas. Es geht um Obergrenzen für bestimmte Großwaffen (Kampfpanzer, gepanzerte Fahrzeuge, Artillerie, Kampfflugzeuge oder Angriffshubschrauber). Ein intensiver Informationsaustausch und Inspektionen sollen Vertrauen schaffen und die Vernichtung der Überbestände nachweisen. Geopolitische Veränderungen erforderten Nachjustierungen des Vertrags. Dafür steht die Ratifizerung durch die NATO-Staaten wegen inhaltlicher Differenzen mit Russland noch aus. Russland hat seinerseits die Erfüllung des Vertrages 2007 aus Protest gegen die geplanten Radar-und Raketenabwehrstellungen der USA in Tschechien und Polen vorläufig ausgesetzt.
  • Ottawa-Convention – Antipersonen- & Landminen-Vebot (1997 in Kraft 1.3.1999):
    Verbot von APM und deren Vernichtung sowie Maßnahmen zur Bewältigung der humanitären Probleme in den betroffenen Staaten.
    Siehe eigenes Kapitel
  • Oslo-Convention – Streumunitions-Verbot:
    Bemühungen zahlreicher Staaten, ähnlich der Ottawa-Convention ein umfassendes, weltweites Verbot von Streumunition, bis Ende 2008 zu erreichen.
    Siehe eigenes Kapitel
  • Small Arms and Light Weapons – Klein- und Leichtwaffen (2001):
    Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Unterbindung des illegalen Handels mit Kleinwaffen (z. B. Handfeuerwaffen), die in allen bewaffneten Konflikten zahlreiche Opfer fordern. Es geht um die Unterbindung der Waffentransfers, die Kennzeichnung der Waffen und damit ihre Rückverfolgung, um Regelungen bei Vermittlungsgeschäften und, wo es möglich ist, die Waffen aus dem Verkehr zu ziehen und unbrauchbar zu machen.

 (ms)

Links und Lesetipps:

Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte KriegsdienstverweigerInnen

International Physicans for the Prevention ot Nuclear War

Informationsstelle Militarisierung e.V.

Werkstatt Frieden & Solidarität

AG Friedensforschung Universität Kassel

SIPRI