Menschenrechtsverletzungen durch die Scharia
Dieser Text entstand im Rahmen des Schulprojektes "WhyWar.at-Afghanistan " im Sommersemster 2008 und wurde von folgenden SchülerInnen gestaltet:
Nicola Ellmauer, Eva Nindl, Katharina Rettenwander, Mona Lisa Stanonik, Sabrina Wendtner
Begleitung und Bearbeitung: Desirée Summerer
„Scharia [arabisch] die, das religiös begründete, auf Offenbarung zurückgeführte Recht des Islam; es regelt nicht nur Rechtsfragen (z. B. Ehe- oder Strafrecht) im engeren Sinn, sondern beinhaltet der Idee nach die Gesamtheit der aus der Offenbarung zu gewinnenden Normen für das Handeln des Menschen im Verhältnis zu Gott und zu den Mitmenschen. (…) In extremster Auslegung angewendet wurde sie in allerjüngster Zeit unter der Herrschaft der Taliban (1996-2001) in Afghanistan.“
Die Arten von Strafe in der Scharia
In den Regelungen der Scharia („Gebäude von Rechtsregeln“) finden sich vier Arten von Strafen:
– das qisas, nach dem der Schuldige kraft des Vergeltungsrechtes getötet, verwundet oder verstummelt werden kann.
– die diya, das Sühnegeld ist zu entrichten, wenn von der Widervergeltung abgesehen wird oder die Vergeltung entweder nicht möglich oder nicht erlaubt ist.
– hadd ist die im Gesetz genau bestimmte Strafe, die nicht verringert und auch nicht vermehrt werden darf. Formen hierfür sind Haft, Verbannung, Prügelstrafe, Ohrfeigen, Peitschenhiebe, Kreuzigung, usw.
– tazir ist die schließlich vom Richter verkündete Strafe, die in eigenem Ermessen liegt. Sie kann aus Haft, Verbannung, Prügelstrafe, Ohrfeigen, aber auch daraus bestehen, dass dem Schuldigen das Gesicht schwarz angestrichen wird, die Haare abgeschnitten werden oder dass er durch die Straßen geführt wird.
Festgelegte Strafen
Für die Untersuchungen ist der hadd der wichtigste Straftyp, da bestimmte Verbrechen mit festgesetzten Strafen geahndet werden:
1. Diebstahl:
Amputation der linken Hand, beim ersten Rückfall: Amputation des linken Fußes, beim zweiten Rückfall: Abnahme der rechten Hand. Beim dritten Rückfall: Abnahme des rechten Fußes.
2. Unzucht:
– zwischen Unverheirateten: 100 Peitschenhiebe.
– zwischen Verheirateten: Steinigung zu Tode.
3. Falschanklage der Unzucht:
80 Peitschenhiebe
4. Bewaffneter Raub:
Amputation oder Todesstrafe, je nach Schwere des Falles
5. Verbrauch betörender Stoffe (Alkohol, etc.)
80 Peitschenhiebe
6. Abfall vom Islam:
Todesstrafe
7. Rebellion gegen den Herrscher:
Todesstrafe
8. Vorsätzliche Tötung:
Todesstrafe
Quellen:
Heinz, Wolfgang S.: Ursachen und Folgen von Menschenrechtsverletzungen in der Dritten Welt
http://www.ag-afghanistan.de/info.htm – aktueller Jahresbericht von Amnesty International
http://lexikon.meyers.de/index.php?title=Scharia&oldid=136237– Meyers Lexikon
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