Menschenrechte

Vor dem Zweiten Weltkrieg war der Schutz der Menschenrechte im Wesentlichen eine rein innerstaatliche Angelegenheit. Das bedeutete, dass die Handhabung der Rechte der BürgerInnen in einem Staat einzig dem Staat selbst überlassen war. Als dann jedoch der Holocaust der Nazis ans Tageslicht kam, setzten weltweit intensive Bestrebungen ein, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, um diese auch international geltend zu machen und um Katastrophen wie die des Zweiten Weltkrieges in Zukunft zu verhindern.

Nach mehreren Jahre dauernden Diskussionen, an denen große wie kleine Staaten der Welt alle maßgeblich beteiligt waren, wurde 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ formuliert. Nun gab es einen Katalog an universellen Rechten, die die Grundlage jedes menschlichen Zusammenlebens bilden, für jeden Menschen überall in gleichem Maß gelten und niemanden entzogen werden können.

In den 1960er Jahren wurde auf dieser Grundlage der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verabschiedet. Seither wurden weitere menschenrechtliche Verträge entwickelt, wie etwa die „Konvention zur Beseitigung der Rassendiskriminierung“, die „Frauenrechtskonvention“ oder die „Kinderrechtskonvention“. Alle drei gestalten die in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ garantierten Rechte noch weiter aus.

Die Häufigkeit und Intensität von Menschenrechtsverletzungen bei Kriegen und Bürgerkriegen sind noch viel größer als es in Friedenssituationen ohnehin schon der Fall ist. In Kriegssituationen sind der (oft staatlichen) Willkür meist keinerlei Grenzen gesetzt, so „verschwinden“ Menschen, Verbrechen bleiben unbestraft und TäterInnen werden nicht zur Verantwortung gezogen.

Fundamentale Menschenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Leben, Freiheit und das Verbot von Folter, sind in besonderer Weise betroffen. So unterliegt z. B. die Anwendung von Folter im Krieg meist lediglich den Gesetzen der Willkür bzw. der Macht und Gewalt. Da sich ein Land ohnehin im Ausnahmezustand befindet, haben VerbrecherInnen „freie Hand“. Das Verbot von Sklaverei, Menschenhandel oder Verschleppungen und von Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen (für militärische Aktivitäten) wird dadurch noch häufiger gebrochen. Auch Massenerschießungen und Vergewaltigungen sind in Kriegssituationen keine Einzelfälle.

Auch das Asylrecht (siehe unten), das Recht auf faire Prozesse und das Recht auf Eigentum sind massiv eingeschränkt. Letzteres beispielsweise durch Enteignungen oder dadurch, dass ganze Dörfer niedergebrannt werden. Betroffene haben meist so gut wie keine Chance auf Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden. Die Presse- und Meinungsfreiheit wird durch zensurierte Berichterstattung oder besetzte Radiostationen verletzt. Auch die soziale Sicherheit sowie der Schutz vor Diskriminierung sind in Kriegssituationen nicht oder nur unzureichend gegeben. Kinder und Jugendliche, die Kriege in ihrem Land erleben, werden meist ihres Rechtes auf Bildung beraubt, was bedeutet, dass sie auch später aufgrund der mangelnden Ausbildung keine Chancen auf Beruf und finanziellen Verdienst haben. (bb)

Links und Lesetipps

Gert Sommer, Albert Fuchs:. Krieg und Frieden. Handbuch der Konflikt- und Friedenspsychologie. Weinheim, Basel, Berlin: Beltz-Verlag, 2004.

Damien Lewis und Mende Nazer: Sklavin: Gefangen Geflohen Verfolgt

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

amnesty international Österreich

amnesty international

human right watch

Europarat

Plattform für Menschenrechte Salzburg

Zahlreiche Dokumente rund um das Thema (ai)

Bildquelle: Flickr

(alle Links wurden am 12.4.2018 abgerufen)