NGO-Bulletins

Einige NGOs verfassen regelmäßig Bulletins mit Hintergrundinformationen aus Kriegsgebieten und versenden diese an ihre Mitglieder, an Nachrichtenagenturen und Medien.

Die Abkürzung NGO steht für Non Governmental Organisation (deutsch: Nichtregierungsorganisation). NGOs sind nicht gewinnorientierte (engl. non profit), von staatlichen Stellen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft. NGOs sind in verschiedenen Bereichen tätig: Menschenrechte, Tierschutz, Umweltschutz, Soziales, Bildung.

Bulletin ist die Verkleinerungsform von Bulle (von lat. bulla, Urkunde). Das französische Wort bulletin bedeutet übersetzt „Zeugnis“. Als Bulletin werden Bekanntmachungen, Tagesberichte und Zeitungen bezeichnet.

Am Beispiel: Amnesty International

Zu den bekanntesten internationalen NGOs zählt Amnesty International (ai). Sie setzt sich weltweit für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Die sogenannten „urgent actions“ von ai sind Soforthilfeaktionen, in denen die LeserInnen dazu aufgefordert werden, gegen Menschenrechtsverstöße aktiv zu werden.

Sudan – Oppositionsmitglieder angeklagt

Abdel Jalil al-Basha, Generalsekretär der „Umma Reform and Renewal Party“
Yaqoub Yahya, Armeeoffizier a.D.
Kabbashi Khater Mohammed Ahmad, Geschäftsmann
Tawer Osman Tawer, 58-jähriger Armeeoffizier a.D.
Ahmad Salman, 35-jähriger Sekretär von Abdel Jalil al-Basha
sowie 22 weitere Inhaftierte

Die fünf oben genannten Männer und 22 weitere Personen wurden im Kober-Gefängnis in der Hauptstadt Khartum festgehalten. Sie wurden am 14. Juli 2007 oder kurz danach festgenommen und während ihrer langen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt gefoltert oder in anderer Form misshandelt. Einigen von ihnen hat man außerdem die medizinische Versorgung vorenthalten (siehe auch UA 241/07 vom 7. September 2007 und eine weitere Information).

Alle 27 Gefangenen sind wegen einer Reihe von Vergehen gegen den Staat unter Anklage gestellt worden. Unter anderem werden ihnen Verstöße im Zusammenhang mit Artikel 50 (Untergrabung der Verfassung) und Artikel 51 (Krieg gegen den Staat) des Strafgesetzbuches von 1991 zur Last gelegt. Bei beiden Vergehen kann die Todesstrafe verhängt werden.

Die Anklagen gegen den sogenannten Anführer der Gruppe und Vorsitzenden der oppositionellen „Umma Party Reform and Renewal“ (UPRR), Mubarak al-Fadel al-Mahdi, wurden inzwischen fallen gelassen. Er befindet sich seit dem 1. Dezember 2007 wieder auf freiem Fuß.

Amnesty International vertritt die Auffassung, dass es sich bei den 27 Angeklagten um gewaltlose politische Gefangene handeln könnte und fordert ihre Freilassung, wenn ihnen nicht unverzüglich und unter Ausschluss der Todesstrafe sowie in Einklang mit internationalen Standards ein fairer Prozess gemacht wird.

Hintergrundinformationen

Im Sudan werden häufig Mitglieder von Oppositionsparteien unter dem Vorwurf festgenommen, sie hätten sich gegen den Staat verschworen. Die Fälle kommen oft nicht vor Gericht oder die Angeklagten werden erst nach bis zu einem Jahr Gefängnis wieder freigelassen. Häufig werden mittels Folter Geständnisse erzwungen, die dann für Verurteilungen genutzt werden. Paragraph 10 (i) des sudanesischen Beweismittelgesetzes von 1993 besagt: „… Beweismittel, die durch unzulässige Verfahren erlangt wurden, werden nicht verworfen, wenn das Gericht sie als unabhängig und zulässig erachtet“. Doch in Artikel 15 des UN-Übereinkommens gegen Folter, das der Sudan zwar nicht ratifiziert aber unterzeichnet hat, heißt es: „Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.“

Empfohlene Aktionen

Schreiben Sie bitte Telefaxe, E-Mails oder Luftpostbriefe, in denen Sie

  • bei den Behörden darauf drängen, dass die Foltervorwürfe unverzüglich umfassend untersucht und öffentlich gemacht werden, und dass alle BehördenvertreterInnen, denen Folterungen zur Last gelegt werden, sich vor Gericht verantworten müssen;
  • die Behörden auffordern, sicherzustellen, dass die Inhaftierten unverzüglich Zugang zu jedweder nötigen medizinischen Versorgung erhalten;
  • die Behörden auffordern, sicherzustellen, dass alle StaatsanwältInnen, RichterInnen und unabhängigen Untersuchungsgremien Zugang zu allen Hafteinrichtungen erhalten;
  • darlegen, dass Aussagen, die unter Folter entstanden sind, nicht als Beweise vor Gericht zugelassen werden dürfen, es sei denn als Beweis gegen eine Person, der Folterungen zur Last gelegt werden;
  • die Behörden auffordern, die zurzeit Inhaftierten unverzüglich freizulassen, sofern sie keiner erkennbaren strafbaren Handlung angeklagt werden und ihnen in Einklang mit internationalen Standards und unter Ausschluss der Todesstrafe ein fairer Prozess gemacht wird. (red)

Quelle

www.amnesty.at/urgentaction/urgent/2007/ua322_07_sudan.html (Abgerufen am 21.12.17)